AGB:

Allgemeine Gewährleistung und Lieferbedingungen

Firma Airwil/Klimaplus, Inhaber: Wilfried Winter Dienstleistungen: Bautrocknung und Wasserschadenbeseitigung

Anwendbares Recht: Österreichisches Recht, Gerichtsstand: Salzburg-Stadt

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller in Bezug auf Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten („Lieferungen“). Die Vertragssprache ist Deutsch. Die AGB des Bestellers gelten nur, soweit der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beidseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  2. Der Lieferant behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: „Unterlagen“) vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich zurückgegeben werden, sofern der Auftrag nicht an den Lieferanten vergeben wird. Die gleichen Bestimmungen gelten für Unterlagen des Bestellers, die jedoch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen der Lieferant rechtmäßig Lieferungen übertragen hat.
  3. Der Besteller hat das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung von Standardsoftware und Firmware mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Ohne ausdrückliche Vereinbarung darf der Besteller eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
  4. Sofern zumutbar, sind auch Teillieferungen für den Besteller zulässig.
  5. Der Begriff „Schadenersatzanspruch“ umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk und schließen Verpackungskosten sowie die jeweils gültige Umsatzsteuer aus.
  2. Falls der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen hat und nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
  3. Zahlungen sind an die Zahlstelle des Lieferanten zu leisten.
  4. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche, die dem Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehen. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, kann der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Dabei hat der Lieferer die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten.
  2. Während der Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts ist es dem Besteller untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, unter der Bedingung, dass der Wiederverkäufer Zahlung von seinem Kunden erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen oder anderen Verfügungen oder Eingriffen Dritter ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei Vertragsverletzungen seitens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung berechtigt, neben der Rücknahme auch vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Lieferer oder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer stellen keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Lieferfristen und Verzug

  1. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig bereitstellt, insbesondere Pläne, und die vereinbarten Zahlungsbedingungen und anderen Verpflichtungen einhält. Wenn diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, es sei denn, der Lieferer ist für die Verzögerung verantwortlich.
  2. Falls die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Unruhen, oder ähnliche Ereignisse wie Streik oder Aussperrung zurückzuführen ist, verlängern sich die Fristen angemessen. Das gilt auch für den Fall, dass der Lieferer nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert wurde.
  3. Falls der Lieferer in Verzug gerät, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Preises für den Teil der Lieferungen pro vollendete Woche des Verzugs verlangen. Insgesamt beträgt die Entschädigung jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der aufgrund des Verzugs nicht zweckmäßig genutzt werden konnte.
  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Punkt 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Lieferer gesetzten Frist zur Lieferung. Diese Ausschlussklausel gilt nicht in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei denen eine zwingende Haftung besteht. Der Besteller kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die vorstehenden Regelungen führen nicht zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers.
  5. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht, aufgrund der Verzögerung der Lieferung.
  6. Wenn Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft verzögert werden, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der gelieferten Gegenstände berechnet werden, jedoch höchstens insgesamt 5 %. Der Nachweis von höheren oder niedrigeren Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, sobald sie zum Versand gebracht oder abgeholt wurden. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers können Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert werden. b) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tag der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, sofern vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
  2. Falls der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus Gründen, die der Besteller zu verantworten hat, verzögert wird oder der Besteller aus anderen Gründen in Verzug mit der Annahme gerät, geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf eigene Kosten Folgendes zu übernehmen und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen: a) Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge. b) Die für die Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Materialien, wie Gerüste, Hebezeuge, Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel. c) Energie und Wasser am Verwendungsort, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung. d) Ausreichend große, geeignete, trockene und abschließbare Räume für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Apparaturen, Materialien, Werkzeugen usw. an der Montagestelle sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für das Montagepersonal, einschließlich angemessener sanitärer Einrichtungen. Darüber hinaus hat der Besteller Maßnahmen zum Schutz des Eigentums des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle zu treffen, wie er es für seinen eigenen Besitz tun würde. e) Schutzkleidung und Schulungen, die aufgrund besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten muss der Besteller unaufgefordert die erforderlichen Informationen über die Lage von verdeckt verlegten Strom-, Gas- oder Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen sowie die notwendigen statischen Angaben zur Verfügung stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen alle für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Materialien und Geräte am Aufstellungs- oder Montageort bereitgestellt werden, und alle Vorarbeiten müssen so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage wie vereinbart beginnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Die Zufahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Falls sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme aufgrund von Umständen, die nicht vom Lieferer zu vertreten sind, verzögert, trägt der Besteller angemessene Kosten für Wartezeiten und zusätzliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals.
  5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Arbeitszeiten des Montagepersonals sowie den Abschluss der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. Wenn der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung verlangt, hat der Besteller dies innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Falls dies nicht geschieht, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Betrieb genommen wurde.

VII. Entgegennahme

  1. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Entgegennahme von Lieferungen aufgrund geringfügiger Mängel zu verweigern.

VIII. Sachmängel

Die Haftung des Lieferers für Sachmängel erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen:

  1. Der Lieferer hat das Recht, nach seiner Wahl kostenlose Nachbesserungen vorzunehmen, die Lieferung auszutauschen oder die Leistung erneut zu erbringen, wenn Teile oder Leistungen einen Sachmangel aufweisen, sofern die Ursache für diesen Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren nach 12 Monaten ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Gleiches gilt für Rücktritt und Minderung. Die gesetzlichen Bestimmungen über Fristhemmung, -unterbrechung und -Neubeginn bleiben unberührt.
  3. Der Besteller hat Mängelrügen unverzüglich schriftlich vorzubringen.
  4. Bei Mängelrügen kann der Besteller Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln zurückbehalten. Der Besteller kann Zahlungen jedoch nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung außer Zweifel steht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Falls die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Kosten vom Besteller einzufordern.
  5. Dem Lieferer ist eine angemessene Frist für die Nacherfüllung zu gewähren.
  6. Falls die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang aufgrund fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nicht im Vertrag vorgesehen waren, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Bei unsachgemäßen Änderungen oder Reparaturen durch den Besteller oder Dritte bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche, und es werden keine Ansprüche für daraus resultierende Folgen anerkannt.
  8. Ansprüche des Bestellers auf Erstattung von Aufwendungen, insbesondere für Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten im Rahmen der Nacherfüllung, sind ausgeschlossen, sofern sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Standort des Bestellers gebracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen über Mängelansprüche getroffen hat, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Der Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer richtet sich ebenfalls nach Punkt 8.
  10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat den Mangel arglistig verschwiegen, eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten oder es liegen Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vor sowie eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Lieferers. Die vorstehenden Regelungen führen nicht zu einer Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers. Jegliche weitergehenden oder abweichenden Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels, die nicht in diesem Abschnitt VIII geregelt sind, sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung nur im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Falls ein Dritter berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vertragsgemäß genutzten Lieferungen des Lieferers gegen den Besteller geltend macht, haftet der Lieferer gemäß den Bestimmungen in Artikel VIII Nummer 2 wie folgt: a) Der Lieferer wird nach eigenem Ermessen auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die betroffenen Lieferungen erwerben, sie so ändern, dass keine Schutzrechte verletzt werden, oder sie austauschen. Sollte dies für den Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich sein, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. b) Die Schadensersatzpflicht des Lieferers richtet sich nach Artikel XI. c) Die genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche informiert, die Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sollte der Besteller aus Gründen der Schadensminderung oder aus anderen wichtigen Gründen die Nutzung der Lieferung einstellen, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass die Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis einer Verletzung von Schutzrechten darstellt.
  2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung auf spezielle Vorgaben des Bestellers zurückzuführen ist, die für den Lieferer nicht vorhersehbar waren, oder wenn die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit Produkten verwendet wird, die nicht vom Lieferer geliefert wurden.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nummer 1a) geregelten Ansprüche des Bestellers die Bestimmungen von Artikel VIII Nummer 4, 5 und 9 entsprechend.
  5. Bei sonstigen Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen von Artikel VIII entsprechend.
  6. Jegliche weitergehenden oder anderen als in diesem Artikel IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Falls die Lieferung unmöglich ist, hat der Besteller das Recht, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der aufgrund der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Lieferer vorsätzlich handelt, grob fahrlässig ist oder das Leben, den Körper oder die Gesundheit verletzt; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hiervon unberührt.
  2. Wenn unvorhersehbare Ereignisse gemäß Artikel IV Nummer 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder einen erheblichen Einfluss auf den Betrieb des Lieferers haben, wird der Vertrag unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Falls dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, hat der Lieferer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Sollte er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, muss er den Besteller unverzüglich nach Kenntnisnahme der Tragweite des Ereignisses darüber informieren, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit mit dem Besteller vereinbart wurde.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund von Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, sofern eine zwingende Haftung besteht, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht. Die vorstehenden Regelungen führen zu keiner Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers.
  3. Sofern dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der gemäß Artikel VIII Nummer 2 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers in Zusammenhang mit Schadensabwehrmaßnahmen (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Sitz des Lieferers, sofern der Besteller Kaufmann ist. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich. Diese Regelung gilt nicht, falls das Festhalten am Vertrag für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde.

XIV. Gewährleistung

Für Verbraucher beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab dem Rechnungsdatum bzw. der Lieferung der Ware. Ausgenommen hiervon sind Gebrauchtwaren, für die eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr gilt. Für Unternehmer ist die Gewährleistungsfrist auf 6 Monate beschränkt.

Offensichtliche Mängel müssen vom Kunden unverzüglich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich an Airwil gemeldet werden. Andernfalls erlöschen sämtliche Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche. Eine Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.

Die Gewährleistung erlischt auch, wenn die gelieferte Ware vom Kunden oder von Dritten bearbeitet, repariert oder verändert wurde, sowie bei Einbau von Teilen fremder Herkunft. Verschleißteile oder normale Abnutzung sowie Beschädigungen, die durch fahrlässige, unsachgemäße oder entgegen den Herstellervorgaben vorgenommene Aufstellung, Anschluss, Bedienung, Wartung oder Lagerung seitens des Kunden verursacht wurden, sind von der Gewährleistung ausgenommen.

Falls sich während der Garantiezeit ein Herstellungs- oder Verarbeitungsfehler zeigt, der nicht den gültigen Airwil-Anforderungen entspricht, gewährt Airwil folgende Leistungen:

  • Kostenfreie Reparatur in unserer eigenen Reparaturwerkstatt oder Austausch gegen ein gleichwertiges oder neues Gerät
  • Austausch gegen ein gleichwertiges Nachfolgermodell

Die Garantiezeit bleibt unverändert, wenn ein Austausch gegen ein neues Gerät oder ein gleichwertiges Nachfolgermodell erfolgt.

Die Entscheidung über die Art der zu erbringenden Garantieleistung liegt im Ermessen von Airwil Wilfried Winter.